Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich von einem gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht.

Weicht eine atypische Situation erheblich von der normalen Rechtslage ab und ist daher die Ausnahmeregelung oder -entscheidung zumutbar, ist die Rede von einem Härtefall. Das Wort Härtefall ist ein allgemeiner und unsicherer Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung im Einzelfall zu bestimmen ist. Anders als bei Ermessensentscheidungen unterliegt die Rechtsanwendung der unbedingten gerichtlichen Kontrolle. Bei Zahnersatz erhalten gesetzlich Krankenversicherte einen Pauschalbetrag, der die Hälfte der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung abdeckt. Im Rahmen der harten Bedingungen zahlt die gesetzliche Krankenversicherung sogar doppelt so viel wie das Regelpflegegeld. Kann der doppelte Festbetrag nicht die vollen Kosten Ihres Zahnersatzes decken, Sie sich diese anderen Kosten aber nicht leisten können, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse auch die Differenz, der Zahnersatz ist also kostenlos. Können Sie sich die Behandlung also nicht leisten, müssen Sie nicht unter Zahnverlust leiden. In diesem Fall erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse bis zu 100 % der üblichen Zahnersatzversicherung. In schwierigen Situationen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung alle notwendigen medizinischen Leistungen – Der Patient muss demnach nichts bezahlen. Wird eine unzumutbare Belastung durch geringes Einkommen verursacht, gilt die Schwierigkeitsregel. Darüber hinaus gibt es bestimmte Lebensbedingungen, die die Kosten für Zahnersatz unangemessen machen. Dies ist der Fall, wenn Ihr monatliches Gesamteinkommen zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts und das Einkommen aller in der Familie lebenden Verwandten, Ehe- und Lebenspartner sowie familienversicherten minderjährigen und volljährigen Kindern die besondere Einkommensgrenze nicht überschreitet. Liegt Ihr Einkommen über dieser Grenze, erhalten Sie in der Regel nur eine Zahnersatzzulage in Höhe von 50 % der durchschnittlichen Regelversorgungskosten. Die Einkommensgrenze für eine Alleinerziehende beträgt im Jahr 2016 1.162,00 Euro. Übersteigt das Einkommen Ihres Angehörigen die Grenze von 1.597,75 Euro nicht, tritt zusätzlich die Schwierigkeit des Zahnersatzes in Kraft. Für jedes weitere Familienmitglied erhöht sich die Grenze um 290,50 Euro.