Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich von einem gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht.
Weicht eine atypische Situation erheblich von der normalen Rechtslage ab und ist daher die Ausnahmeregelung oder -entscheidung zumutbar, ist die Rede von einem Härtefall. Das Wort Härtefall ist ein allgemeiner und unsicherer Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung im Einzelfall zu bestimmen ist. Anders als bei Ermessensentscheidungen unterliegt die Rechtsanwendung der unbedingten gerichtlichen Kontrolle.
Bei
Zahnersatz erhalten gesetzlich Krankenversicherte einen Pauschalbetrag, der die Hälfte der durchschnittlichen
Kosten der
Regelversorgung abdeckt. Im Rahmen der harten Bedingungen zahlt die gesetzliche Krankenversicherung sogar doppelt so viel wie das Regelpflegegeld. Kann der doppelte Festbetrag nicht die vollen
Kosten Ihres Zahnersatzes decken, Sie sich diese anderen
Kosten aber nicht leisten können, übernimmt die gesetzliche
Krankenkasse auch die Differenz, der
Zahnersatz ist also kostenlos. Können Sie sich die
Behandlung also nicht leisten, müssen Sie nicht unter
Zahnverlust leiden. In diesem Fall erhalten Sie bei Ihrer
Krankenkasse bis zu 100 % der üblichen
Zahnersatzversicherung.
In schwierigen Situationen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung
alle notwendigen medizinischen Leistungen – Der
Patient muss demnach nichts bezahlen. Wird eine unzumutbare Belastung durch geringes Einkommen verursacht, gilt die Schwierigkeitsregel. Darüber hinaus gibt es bestimmte Lebensbedingungen, die die
Kosten für
Zahnersatz unangemessen machen. Dies ist der Fall, wenn Ihr monatliches Gesamteinkommen zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts und das Einkommen aller in der Familie lebenden Verwandten, Ehe- und Lebenspartner sowie familienversicherten minderjährigen und volljährigen Kindern die besondere Einkommensgrenze nicht überschreitet. Liegt Ihr Einkommen über dieser Grenze, erhalten Sie in der Regel nur eine
Zahnersatzzulage in Höhe von 50 % der durchschnittlichen Regelversorgungskosten. Die Einkommensgrenze für eine Alleinerziehende beträgt im Jahr 2016 1.162,00 Euro. Übersteigt das Einkommen Ihres Angehörigen die Grenze von 1.597,75 Euro nicht, tritt zusätzlich die Schwierigkeit des Zahnersatzes in Kraft. Für jedes weitere Familienmitglied erhöht sich die Grenze um 290,50 Euro.
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